Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüssen durch uns, gleich in welcher Form, liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
1. Angebote
sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot hin erteilten Auftrages unverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung und ausschließlich im Umfang des schriftlich fixierten Inhaltes der Bestätigung wirksam. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein für vier Wochen bindendes Angebot. Eine Bindung für uns besteht mit Annahme. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung ohne Verzug nach möglicher Klärung der Lieferbarkeit und technischen Machbarkeit mitzuteilen. An sämtlichen Plänen, insbesondere Schließplänen sowie Ausarbeitungen von technischen Details behalten wir ausschließlich das geistige Eigentum.
2. Prüfungspflicht der Auftragsbestätigung
Erhält der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung, gleich ob aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages, so sind Maße, Mengen und technische Daten des bestätigten Auftrages vom Auftraggeber sofort zu überprüfen. Dabei sind, sofern erforderlich, die nach der VOB zulässigen Toleranzen zu berücksichtigen. Die Pflicht zur Überprüfung besteht auch, wenn die Maße und Mengen, sowie die technischen Daten von unserem Außendienstmitarbeiter oder mit seiner Hilfe ermittelt wurden. Hinsichtlich technischer Details ist der Auftraggeber notfalls verpflichtet, mit uns Rücksprache zu halten. Treten Differenzen mit dem Auftrag auf, so sind wir unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung zu benachrichtigen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes kein Widerspruch, so sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mengen, Maße und technischen Daten verbindlich.
3. Leistungen und Lieferungen
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
Konstruktions- und Formenänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Wir sind in diesem Fall zur rechtzeitigen Information verpflichtet.
Liegen Umstände vor, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, sind wir als Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet unserer gemäß §§ 648 und 648 a BGB bestehenden Rechte, demzufolge in allen anderen als den in §§ 648 und 648 a BGB geregelten Leistungsbeziehungen, angemessene Sicherheiten zu verlangen, es sei denn, diese Umstände lagen bereits vor Vertragsabschluß vor und waren uns bekannt. Stellt der Auftraggeber diese Sicherheiten in angemessener Frist nicht, sind wir berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Uns gegebenenfalls zustehende weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
4. Preise
Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen verstehen sich die Preise als Nettopreise ab unserem Lager.
Liegt zwischen Vertragsabschluß und der vorgesehenen Lieferzeit ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen unserer Lieferanten, bezogen auf die gesamte Ware oder auf Teile der Ware, eintreten oder sich Löhne und Gehälter erhöhen. Sind Preise einschließlich der Beförderungskosten vereinbart, so kann eine angemessene Erhöhung der Preise bei entsprechender Erhöhung der staatlich genehmigten Beförderungstarife vorgenommen werden.
5. Lieferzeiten
Die angegebene Lieferzeit stellt eine ca. Lieferzeit dar, die um zwei Wochen überschritten werden kann. Bei Überschreitung der angemessenen Lieferzeit können Aufträge nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von drei Wochen annulliert werden. Wir sind innerhalb dieser Fristen berechtigt, die gesamte Lieferung in Teillieferungen zu erbringen. Der Empfänger kann bei Lieferungsverzögerungen nur insoweit Schadenersatzansprüche geltend machen, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
Über Vertragsstrafen, die dem Empfänger für verspätete Lieferung von seinen Kunden auferlegt werden, hat dieser uns schon bei Bestellung unbedingt schriftlich Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungen bewirken jedoch keine über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehenden bindenden Verpflichtungen für uns.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 können lediglich im Einzelfall und in schriftlicher Form abgeändert werden.
6. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Rechnungsbetrag wird jedoch sofort fällig, wenn sich der Käufer mit anderen Rechnungsbeträgen der Verkäuferin in Verzug befindet oder Wechselprotest, gleich von wem, gegen ihn ergangen ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von uns oder dritter Seite gegen den Empfänger betrieben werden.
Montageleistungen und Lieferungen mit Montageleistungen sind rein netto innerhalb von 8 Tagen zahlbar. Beträge unter € 50,00 sowie Notöffnungen (Notdienst) sind sofort bar zahlbar.
Auftraggeber steht dafür ein, dass mit Auftragserteilung der richtige Rechnungsadressat genannt wird. Änderungen können bereits unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Die Fälligkeit der Rechnungsbeträge wird in keinem Fall hierdurch tangiert. In jedem Fall hat der Auftraggeber für jeden Fall der Rechnungsänderung eine Aufwandsgebühr von 50,00 € zu entrichten. Bei Zahlungsverzug sind unbeschadet eines weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung hereingenommen.
Etwaige Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Bei mehreren fälligen Forderungen werden die Zahlungen auf die Forderung geleistet, die uns die geringere Sicherheit bietet. Unter gleichermaßen abgesicherten Forderungen wird auf die ältere Forderung gezahlt. Bei der Frage, welche Forderung uns die größere Sicherheit bietet, ist insbesondere darauf abzustellen, ob die der Forderung zugrunde liegenden Waren bereits verbaut sind und, sofern dies erfolgt ist, ob die Forderungsabtretung zwischen dem Empfänger
und dem Endabnehmer bzw. Werkbesteller ausgeschlossen ist oder ob an der Forderung gegenüber diesem Drittschuldner mehrere Lieferanten Rechte geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Empfänger ausdrücklich eine andere Forderung benennt, auf die gezahlt werden soll.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, also nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder anderweitig mit Rechten Dritter belasten. Die Verfügungsbefugnis steht unter der Bedingung der Wirksamkeit des verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehaltes. Unser Eigentum bleibt auch für die bearbeitete oder verarbeitete Ware bestehen. Bei der Verarbeitung ist vereinbart, dass diese zu unseren Gunsten erfolgt. Bei der Verbindung oder Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir gemäß §§ 947 ff. BGB Miteigentum.
Der Empfänger hat uns jeden Eingriff Dritter, der unser Eigentumsrecht berührt oder beschränkt, z. B. Pfändungen, sofort bekannt zu geben, und zwar unter Angabe aller Daten, die zur Wahrnehmung unserer Rechte erforderlich sind. Die durch Verfügung jeder Art, also z. B. durch Veräußerung oder Einbau, zugunsten des Auftraggebers entstehenden Forderungen werden an uns bereits mit Eingang der Auftragsbestätigung zur Sicherheit aller noch ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen und dem Käufer in Höhe des jeweils zugrunde liegenden Rechnungsbetrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % auf diesen Betrag sicherheitshalber abgetreten.
Dem Auftraggeber ist gestattet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
8. Reklamationen und Gewährleistung
Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten bei einem Handelsgeschäft die Bestimmungen der §§ 377 und 378 HGB.
Im Übrigen können Reklamationen hinsichtlich erkennbarer Mängel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware geltend gemacht werden.
Nach den gesetzlichen Regelungen bestimmen sich die Gewährleistungsansprüche, soweit ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB vorliegt. Im Übrigen und im Falle eines Werkvertrages kann bei eventueller Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung erfolgen. Ersatzlieferungen erfolgen kostenlos und werden frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation gesandt. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, steht dem Kunden das gesetzliche Recht der Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages (Minderung oder Rücktritt) gemäß § 437 Nr. 2 bzw. § 634 Nr. 3 BGB zu. Das Recht gemäß § 634 Nr. 2 BGB (Eigenbeseitigung mit Aufwandsentschädigung) ist ausgeschlossen.
Darüber hinausgehende Ansprüche nach § 437 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Nr. 4 BGB, insbesondere aber solche auf Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht, wenn es sich hierbei um einen Verstoß gegen eine Kardinalpflicht handelt.
Die Beseitigung von Mängeln kann von uns solange zurückgestellt werden, bis der Empfänger seinen rückständigen Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen uns gegenüber in vollem Umfang nachkommt.
Hält der Auftraggeber das Leistungsentgelt oder einen Teil des Leistungsentgeltes unter Hinweis auf einen angeblichen Mangel aus derselben Lieferung oder Leistung zurück, so können wir zunächst Zahlung des Kaufpreises gegen Gestellung einer Bankbürgschaft verlangen.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- oder Montagearbeiten, soweit nicht von uns erfolgt, oder fehlerhafter Inbetriebsetzung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. In jedem Fall ist uns Gelegenheit und Zeit zu geben, uns über den Mangel in Kenntnis zu setzen und zu beheben.
9. Ereignisse höherer Gewalt
berechtigen uns, die mit uns eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. In diesem Fall ist der Besteller nicht berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich Essen. Soweit Besteller Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, wird Essen als Gerichtsstand vereinbart.
11. Salvatoresche Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nicht rechtsgültig sein, so hat das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.